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Vorwort

Mit dem Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes vom 1.4.1983 liegt nunmehr für das gesamte Bundesgebiet eine einheitlich geltende Gesetzesbasis im Kleingartenrecht vor. Die bisher auf diesem Gebiet bestandenen verschiedenen Gesetze und Rechtsverordnungen der einzelnen Bundesländer wurden damit abgelöst.

Durch die neu geschaffenen Rechtsgrundlagen wurde es notwendig, diese auch in die Satzung aufzunehmen. Den Vereinsmitgliedern steht mit der angepaßten Satzung wieder eine entsprechende Arbeitsgrundlage zur Verfügung, aus der jedes Mitglied, in Verbindung mit der Gartenordnung, seine Rechte und Pflichten entnehmen kann. (Stand der Satzung 2011)

§1 Name, Sitz, Organisationsbereich, Geschäftsjahr und Rechtsgrundlage

  1. Der Verein führt den Namen
    1. Kleingartenverein Leinfelden e.V.
    2. Er ist Mitglied der Bezirksgruppe Esslingen und im Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Leinfelden-Echterdingen
    1. Anschrift: 70771 Leinfelden-Echterdingen, Im Spitzhau 13, - Vereinsheim -
    2. Gerichtsstand: Amtsgericht Nürtingen
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtgericht Nürtingen eingetragen.
  5. Rechtsgrundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Bundeskleingartengesetz (BKleingG).

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein bezweckt und bestrebt den Zusammenschluß aller Gartenfreunde in der Stadt Leinfelden-Echterdingen. Er ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts -Steuerbegünstigte Zwecke - der Abgabenordnung (AO), insbesondere durch die Förderung aller Maßnahmen, die der Bevölkerung zur Gesunderhaltung und Erziehung zur Naturverbundenheit dienen.
  3. Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:
    1. Grünanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, gemeinsam mit den Behörden und Trägern öffentlicher Belange zu schaffen und zu erhalten,
    2. Dauerkleingartenanlagen und Gartenland als Bestandteil des öffentlichen Grüns in Generalpacht zu nehmen und in Unterpacht zu vergeben, sie zu unterhalten und zu pflegen,
    3. Fachvorträge und Beratungen durchzuführen, welche die Mitglieder und alle Bürger zur Naturverbundenheit sowie der körperlichen und geistigen Entspannung im Garten, zur Landschaftspflege, zur Gartenkultur, zur Pflanzenkunde und zur Erhaltung öffentlichen Grüns anregen,
    4. in allen grundsetzlichen Fragen, die dem Zweck und den Aufgaben der Gesamtorganisation dienen, Rechtsauskunft und Rechtsschutz, soweit zulässig, im Zusammenwirken mit dem Landesverband zu erteilen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Tätigkeiten im Verein

  1. Alle Tätigkeiten in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich.
  2. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereines eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Der Vereinsausschuß prüft den Antrag und ent scheidet über die Aufnahme.
  2. Mit der Aufnahme werden die Satzungen des Vereins, des Bezirks- und des Landesverbandes anerkannt.
  3. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
  5. Jedem Mitglied wird die Satzung des Vereins ausgehändigt.
  6. Die Satzungen des Bezirks- und Landesverbandes sind beim Vorstand einzusehen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

  1. Tod,
  2. Austritt,
  3. Ausschluß,
  4. Auflösung des Vereins.

§6 Austritt

  1. Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an der Vorstand des Vereins erfolgen. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Kalenderjahr werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
  2. Beim Austritt ist der Mitgliedsausweis dem Verein zurückzugeben.

§ 7 Ausschluß

  1. Der Vereinsausschuß, von dem mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen.
  2. Ausschlußgründe sind insbesondere:
    1. grobe Verstöße gegen die Satzung, die Gartenordnung, den Unterpachtvertrag sowie die Interessen des Vereins und gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
    2. schwere Schädigung des Ansehens der Organisation,
    3. Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen an den Verein trotz zweimaliger Mahnung.
  3. Vor der Beschlußfassung ist das Mitglied unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vereinsausschuß.
  4. Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschiebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß ist Berufung bei der Hauptversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
  5. Während eines Ausschlußverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. Mit Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grund erlöschen alle Ansprüche und Rechte an den Verein.

§8 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen der Gesamtorganisation nach Maßgabe der Satzung und der von den Verbandsorganen gefaßten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, als gewählte Deligierte in der Bezirksdeligiertenversammlung die Interessen des Vereins mit Sitz und Stimme zu vertreten. Sie sind weiterhin berechtigt, Anträge an den Verein zu richten.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesamtorganisation zur Erreichung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die Satzungen des Vereins,des Bezirksverbandes und des Landesverbandes zu beachten, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und alle satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen anzuerkennen.

 

§ 9a BETRETEN DER GARTENPARZELLEN

Die Vereinsleitung oder von ihr beauftragte Personen sind berechtigt, Gartenparzellen im Rahmen der Ausübung ihres Amtes zu betreten.

 

§10 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:
    1. aus dem Beitrag zum Landesverband,
    2. aus dem Beitrag zum Bezirksverband,
    3. aus dem Beitrag zum Verein.
  2. Eine Beitragserhöhung des Landes- oder Bezirksverbandes wird von deren zuständigen Organen beschlossen und ist für den Verein und dessen Mitglieder bindend.
  3. Der Beitrag zum Verein und die Art des Einzuges werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen.
  4. Der Gesamtbeitrag ist jährlich zum 31.3. fällig.

§ 11 Umlagen

Die Hauptversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage beschließen.

§ 12 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Ausschuß,
  3. der Vorstand.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und tritt jährlich in den ersten vier Monaten des Jahres zusammen. Versammlungsort und Zeit bestimmt der Vorstand.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn dies
    1. ein Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt,
    2. drei Viertel der Ausschußmitglieder beschließen.
  3. Unter Angabe der Tagesordnung ist die Mitgliederversammlung wenigstens zwei Wochen vorher durch eine schriftliche Einladung einzuberufen. Die Einladung kann auch in den Mitteilungen des Vereins im Amtsblatt der Stadt Leinfelden-Echterdingen erfolgen.

§ 14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes, der Fachberatung und der Revisoren,
    2. Entlastung des Gesamtvorstandes,
    3. Änderung der Satzung, Festsetzung des Vereinsbeitrages und die Erhebung von Umlagen,
    4. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses,
    5. Wahl der Revisoren,
    6. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
    7. Annahme oder Ablehnung von Anträgen, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung eingereicht wurden,
    8. Erteilung der Richtlinien für das Geschäftsjahr,
    9. Auflösung des Vereins, Austritt aus dem Bezirksverband und Beschluß über das Vereinsvermögen unter Beachtung des § 25 der Satzung.
  2. Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor gelegt werden sollen, müssen sieben Tage vor dem Termin beim Vorstand eingereicht werden. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht oder bei der Mitgliederversammlung gestellt wird, kann nur beraten werden, wenn kein Einspruch erfolgt.
  3. Satzungsänderungn sowie Beitrags-, Umlagen- oder Gebührenerhöungen sind der Hauptversammlung zur Abstimmung vorzulegen und über die Tagesordnung anzukündigen. Sollten solche Anträge von Mitgliedern ausserhalb des Vorstands und Ausschusses eingebracht werden, müssen sie abweichend von §14 Abs. 2 bereits 6 Wochen vor der Hauptversammlung bei der Vorstandschaft eingehen.

§ 15 Der Ausschuß

  1. Der Ausschuß besteht aus dem Vorstand und den Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und beträgt mindestens vier.
  2. Der Vereinsausschuß wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter einberufen. Er tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Die Einberufung des Ausschusses muß vom Vorstand vorgenommen werden, wenn dies ein Viertel der Ausschußmitglieder beim Vorstand beantragen.
  3. Die Sitzung des Ausschusses wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Vorstand und Ausschuss geben sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Aufwandsentschädigungen geregelt werden.
  4. Die Ausschussmitglieder werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.

§ 16 Aufgaben des Ausschusses

  1. Sofern keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden kann, entscheidet der Ausschuß über
    1. die Bestellung kommissarischer Ersatzmitglieder beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern, sofern dies nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung verschoben werden kann,
    2. Vorbereitung aller Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt werden,
    3. alle wichtige Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind und eine Zurückstellung bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht möglich ist,
    4. Abschluß, Änderung, Verlängerung und Kündigung (Beendigung) von Verträgen,
    5. Ehrung verdienter Mitglieder (§ 24 der Satzung).
    6. Fachberater, Gartenwarte und Obleute werden vom Vereinsausschuß berufen. Sie erledigen ihre Aufgaben in dessen Einvernehmen.

§17 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem ersten Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Kassier,
    4. dem Schriftführer,
    5. der Frauenvertretung.
  2. Die unter § 17 Abs. 1 a und 1 c aufgeführten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB gegen Dritte. Vertretungsberechtigt sind beide Vorstandsmitglieder jeweils einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt, längstens jedoch vier Monate nach der regulären Amtszeit.
  4. Der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen des Vereins. Eine Vorstandssitzung muß einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

§ 18 Aufgabenbereich des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Vorrangig sind das:
    1. Durchführung sämtlicher Beschlüsse der Vereinssorgane,
    2. Erstellung des Haushaltsplanes sowie Abfassung des Geschäfts- und Kassenberichtes,
    3. Vorbereitung und Einberufung aller Sitzungen und Versammlungen,
    4. die ordentliche Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsorgane und im Rahmen des Haushaltsplanes.
  2. Geschäfte, die über den Rahmen des genehmigten Haus haltsplanes hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Ausschusses.
  3. Der Vorstand kann sich selbst eine eigene Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit geben.

§19 Der Kassier

  1. Der Kassier ist zur genauen und sorgfältigen Führung der Kasse und der Buchungsunterlagen verpflichtet. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen, einen Kassen- und Vermögensbericht zu fertigen und sämtliche Unterlagen für die Revisoren bereit zu stellen.
  2. Der Kassier ist berechtigt und verpflichtet, auf Verlangen eines Vereinsorganes über die Kassenlage und das Vereins vermögen Auskunft zu geben.
  3. Der Kassier hat zu jeder ordentlichen Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, der aus einer Übersicht der Einnahmen und Ausgaben zu bestehen hat.

§20 Der Schriftführer

  1. Der Schriftführer hat von allen Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und aufzubewahren.
  2. Niederschriften der Sitzungen des Vorstandes und Ausschusses sind in der nächsten Sitzung bekannt zugeben.
  3. Einsprüche oder Ergänzungen sind von dem betreffenden Vereinsorgan zu entscheiden.
  4. Der Schriftführer sorgt für die Berichterstattung über das Vereinsleben.

§ 21 Die Revisoren

Von der Hauptversammlung werden mindestens zwei Revisoren auf zwei Jahre gewählt. Ihnen obliegt die Kassen- und Geschäftsführung jährlich mindestens einmal zu prüfen und hierüber einen Bericht abzugeben.

§ 22

entfällt

§23 Wahlen und Abstimmungen

  1. Bei den Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei wiederholter Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
  3. Eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder ist zu einer Satzungsänderung erforderlich (§33 BGB).

§ 24 Ehrungen

  1. Ehrungen verdienter Mitglieder können vom Vereinsaus schuß nach den gegebenen Richtlinien vorgenommen werden.
  2. Ehrungen durch den Bezirks- oder Landesverband sind nach Beschluß des Ausschusses durch den Vorstand beim betreffenden Verband zu beantragen. Die Ehrungsordnung des Bezirks- und Landesverbandes ist hierbei zu beachten.

§ 25 Auflösung des Vereins und Änderung des Vereinszwecks

  1. Die Auflösung des Vereins oder der Austritt aus dem Bezirksverband erfolgt nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung. Der Beschluß bedarf der Zustimmung von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Die Liquidation erfolgt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§48 BGB).
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leinfelden-Echterdingen, die dies unmittelbar und ausschließlich für die Förderung gemeinnütziger kleingärtnerischer Zwecke zu verwenden hat.
  4. entfällt

 § 26 INKRAFTTRETEN

   1.  Sie tritt gemäß § 71BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

   2.  Der Vorstand ist zu unwesentlichen Satzungsänderungen dann berechtigt, wenn im Eintragungsverfahren Änderungen vom               Registergericht verlangt werden oder durch Steuergesetzänderungen eine Satzungsänderung wegen der steuerlichen                       Gemeinnützigkeit erforderlich sind.

§ 27 EINTRAGUNGSBESTÄTIGUNG

         Kopie der Eintragungsbestätigung wird aufgenommen.

 

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