1. Die Auflösung des Vereins oder der Austritt aus dem Bezirksverband erfolgt nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung. Der Beschluß bedarf der Zustimmung von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Die Liquidation erfolgt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§48 BGB).
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leinfelden-Echterdingen, die dies unmittelbar und ausschließlich für die Förderung gemeinnütziger kleingärtnerischer Zwecke zu verwenden hat.
  4. entfällt

 § 26 INKRAFTTRETEN

   1.  Sie tritt gemäß § 71BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

   2.  Der Vorstand ist zu unwesentlichen Satzungsänderungen dann berechtigt, wenn im Eintragungsverfahren Änderungen vom               Registergericht verlangt werden oder durch Steuergesetzänderungen eine Satzungsänderung wegen der steuerlichen                       Gemeinnützigkeit erforderlich sind.

§ 27 EINTRAGUNGSBESTÄTIGUNG

         Kopie der Eintragungsbestätigung wird aufgenommen.