§23 Wahlen und Abstimmungen
- Bei den Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei wiederholter Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
- Eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder ist zu einer Satzungsänderung erforderlich (§33 BGB).