1. Bei den Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei wiederholter Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
  3. Eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder ist zu einer Satzungsänderung erforderlich (§33 BGB).