§ 15 Der Ausschuß
- Der Ausschuß besteht aus dem Vorstand und den Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und beträgt mindestens vier.
- Der Vereinsausschuß wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter einberufen. Er tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Die Einberufung des Ausschusses muß vom Vorstand vorgenommen werden, wenn dies ein Viertel der Ausschußmitglieder beim Vorstand beantragen.
- Die Sitzung des Ausschusses wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Vorstand und Ausschuss geben sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Aufwandsentschädigungen geregelt werden.
- Die Ausschussmitglieder werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.