§ 7 Ausschluß
- Der Vereinsausschuß, von dem mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen.
- Ausschlußgründe sind insbesondere:
- grobe Verstöße gegen die Satzung, die Gartenordnung, den Unterpachtvertrag sowie die Interessen des Vereins und gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
- schwere Schädigung des Ansehens der Organisation,
- Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen an den Verein trotz zweimaliger Mahnung.
- Vor der Beschlußfassung ist das Mitglied unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vereinsausschuß.
- Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschiebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß ist Berufung bei der Hauptversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
- Während eines Ausschlußverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. Mit Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grund erlöschen alle Ansprüche und Rechte an den Verein.