Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesamtorganisation zur Erreichung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die Satzungen des Vereins,des Bezirksverbandes und des Landesverbandes zu beachten, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und alle satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen anzuerkennen.

 

§ 9a BETRETEN DER GARTENPARZELLEN

Die Vereinsleitung oder von ihr beauftragte Personen sind berechtigt, Gartenparzellen im Rahmen der Ausübung ihres Amtes zu betreten.