§ 18 Aufgabenbereich des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Vorrangig sind das:
- Durchführung sämtlicher Beschlüsse der Vereinssorgane,
- Erstellung des Haushaltsplanes sowie Abfassung des Geschäfts- und Kassenberichtes,
- Vorbereitung und Einberufung aller Sitzungen und Versammlungen,
- die ordentliche Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsorgane und im Rahmen des Haushaltsplanes.
- Geschäfte, die über den Rahmen des genehmigten Haus haltsplanes hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Ausschusses.
- Der Vorstand kann sich selbst eine eigene Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit geben.